Brexit – Welche Auswirkungen sind zu befürchten?
Mit einer Übergangsphase bis zum 31.12.2020 verlässt Großbritannien nun nach endgültigem Beschluss aus Januar 2020 die Europäische Union. Um auf den bevorstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU vorbereitet zu sein, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Warenverkehr
Der Warenverkehr mit Großbritannien wird sich nach dem Brexit wie mit anderen Drittstaaten gestalten. Damit müssen das Zollrecht der EU sowie die nationalen und europäischen Kontrollvorschriften für die Ausfuhr und Einfuhr beachtet werden. Entsprechend müssen alle Sendungen aus Großbritannien als Importe und alle Sendungen nach Großbritannien als Exporte in einen Drittstaat behandelt werden. Für den Fall, dass kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien vereinbart wird, werden Sendungen aus Großbritannien mit den bekannten Drittlands-Zollsätzen belegt werden. Diese Zusatzkosten müssen in Ihren Prozessen berücksichtigt werden.
Flugreisen / Luftfracht
Nach dem Brexit wird Großbritannien auch den Zugang zum einheitlichen europäischen Luftraum verlieren. Um weiterhin in der EU fliegen zu dürfen, müssen für die Fluggesellschaften neue Luftverkehrsabkommen mit der EU vereinbart werden. Auch der Luftverkehr mit anderen Drittstaaten muss neu geregelt werden. Beispielsweise würden Vereinbarungen wie das Open Sky Abkommen der EU mit den USA für britische Airlines nicht mehr gelten.
Reisende sollten daher mit möglichen Störungen rechnen, denn einige Fluggesellschaften haben bereits in ihren AGB’s eine Brexit-Klausel aufgenommen, wonach Flugtickets nach Großbritannien ihre Gültigkeit bei einem Brexit verlieren werden.
Laut Regelungen zur europäischen Kabotage dürfen des Weiteren nur Logistikunternehmen mit Sitz in der EU in andere EU-Staaten ohne zusätzliche Genehmigungen liefern.
Straßengüterverkehr
Transporte nach Großbritannien werden deutlich länger dauern, da der bürokratische Aufwand an der Grenze deutlich erhöht wird. Dies hat ebenfalls längere Wartezeiten an der Grenze zu Großbritannien sowie an den Hafenterminals zur Folge.
Umgang mit Rechnungen aus Großbritannien
Großbritannien ist nach dem Brexit nicht mehr zur Anwendung der gemeinsamen Umsatzsteuerrichtlinie und der Einhaltung der Höchst- und Mindestumsatzsteuersätze verpflichtet. Lieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind daher nach Brexit als steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu bewerten und für Importe aus Großbritannien in die EU wird Einfuhrumsatzsteuer fällig werden. Dies wird voraussichtlich zu höheren Kosten bei Bestellungen aus Großbritannien führen.